Die Ausübung eines Ehrenamtes ist sehr anerkennenswert, dennoch seien Sie vorsichtig! Nicht alle Ehrenämter sind in der PHV inbegriffen…… Schützt eine private Haftpflicht in solchen Fällen?
Grundsätzlich muss man im ersten Schritt unterscheiden, ob man für einen Träger bzw. einen Verein ehrenamtlich tätig wird – oder ohne offizielle Organisation z. B. in einer freien Interessengemeinschaft. Wird der ehrenamtlich Tätige wegen einer fahrlässigen Schadenverursachung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat er gegenüber dem Träger einen Freistellungsanspruch hinsichtlich dieses Schadenersatzanspruchs des Dritten. Der Träger muss dann im Endeffekt den Schaden allein tragen bzw. übernimmt dessen Vereins- oder Betriebshaftpflicht den Schaden. Handelt der im Ehrenamt Tätige allerdings grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, muss er den Schaden selbst tragen. Wird der Träger in diesem Fall in Anspruch genommen, kann er den ehrenamtlich Tätigen in Regress nehmen. Auch Vermögensschäden, die aus dem Ehrenamt entstehen, sind in der Regel bei allen Anbietern ausgeschlossen.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle ehrenamtlichen Tätigkeiten durch eine bestehende PHV abgedeckt sind. Für einen Verein oder eine Organisation tritt man als Erfüllungsgehilfe auf. Lässt der Verein Ihren Kunden eine verantwortliche Tätigkeit ausüben (z. B. als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins), steht der Verein damit auch automatisch in der Haftung. Im Schadenfall würde hier nur die Vereinshaftpflichtversicherung greifen. Existiert diese nicht oder besteht kein Versicherungsschutz, z. B. aufgrund ausgebliebener Prämienzahlungen, würde wieder der „Verursacher“ zur Rechenschaft gezogen werden. Hierfür gibt es D & O-Tarife speziell für die Organe und Vorstände von Vereinen, die Sie guten Gewissens jedem Ihrer Kunden, der ein solches Amt bekleidet, empfehlen können. Zum einen geht es um seine eigene finanzielle Sicherheit, da hohe Schadenssummen in Haftungsfällen von den wenigsten Verantwortlichen vollstreckt werden können. Zum anderen geht es um die Existenzsicherung des Vereins/der Organisation und den Schutz vor Imageverlust.
Wie sieht es nun aber bei erwähnter freier Interessengemeinschaft aus? Hier gibt es keine künstlich geschaffene Rechtsperson, also haften alle Personen der IG gesamtschuldnerisch. Lesen Sie mehr dazu im § 421 BGB.
Ein möglicher Praxisfall: Zehn Väter treffen sich an einem Samstag und bauen einen Spielplatz für die Dorfkinder. Beim Graben einer Einfassung für ein Klettergerüst in den Erdboden beschädigt einer der Väter eine Stromleitung. Eine Privathaftpflicht hat er nicht und leider auch kein Geld, um dies zu bezahlen.
Leider lässt sich für diese Problemstellung nicht über die PHV der anderen Väter lösen, denn diese leisten nach dem Verschulderprinzip nur für Schäden, die mitversicherte Personen verursachen. Wenn Sie von derartigen Aktivitäten Ihrer Kunden erfahren, sollte also Aufklärungsarbeit zur Haftungslage geleistet werden, damit im Vorfeld geklärt wird, dass jeder Beteiligte auch ausreichend versichert ist.
Sprechen Sie uns an für die optimale Absicherung Ihres Vereins oder eben Ihrer privaten Haftpflicht.
Ihr FRITZ RODATZ Team!